FG Niedersachsen - Urteil vom 15.09.2005
6 K 609/00
Normen:
AO § 51 § 52 § 53 § 55 § 63 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1195

Konkurs; Insolvenz; Stiftung; Gemeinnützigkeit; Auslaufphase - Körperschaftsteuerpflicht und Ende der Gemeinnützigkeit bei einer in Konkurs bzw. in Insolvenz geratenen rechtsfähigen Stiftung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 609/00

DRsp Nr. 2006/11815

Konkurs; Insolvenz; Stiftung; Gemeinnützigkeit; Auslaufphase - Körperschaftsteuerpflicht und Ende der Gemeinnützigkeit bei einer in Konkurs bzw. in Insolvenz geratenen rechtsfähigen Stiftung

1. Eine ursprünglich rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland unterliegt der unbeschränkten Körperschafteuerpflicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ändert daran nichts. 2. Auch wenn die Stiftung mit Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert, gilt sie für Zwecke des Konkursverfahrens aber vorübergehend als rechtlich fortbestehend. 3. Für die Körperschafteuer ist der Verlust der Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Stiftung gilt daher auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens für Zwecke der Besteuerung als rechtsfähige Stiftung. 4. Die Eröffnung des Konkursverfahrens führt nicht zwingend zur Aufgabe der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung. Auch wenn keine aktive steuerbegünstigte Tätigkeit mehr verfolgt wird, kann doch für die Auslaufphase noch eine steuerbegünstigte Tätigkeit angenommen werden.

Normenkette:

AO § 51 § 52 § 53 § 55 § 63 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand: