LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2022
13 Sa 1003/21
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 3 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; TV Cockpit v. 31.10./26.10.2012 § 63;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1882/21

Konsultationsverfahren vor anzeigepflichtigen Entlassungen gem. § 17 KSchGInformationspflicht des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 1003/21

DRsp Nr. 2022/15116

Konsultationsverfahren vor anzeigepflichtigen Entlassungen gem. § 17 KSchG Informationspflicht des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat gemäß Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. 2. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachkommt. Der Inhalt der Unterrichtung ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2021 - 7 Ca 1882/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 98/59/EG (MERL) Art. 3 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;