FG Sachsen - Urteil vom 11.08.2010
8 K 309/10
Normen:
Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. 31.5.1988 Art. 9 Abs. 1; Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. 31.5.1988 Art. 9 Abs. 5; Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. 31.5.1988 Art. 9 Abs. 6; Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v. 31.5.1988 Art. 4 Abs. 1; AO § 287 Abs. 4; AO § 256; AO § 258; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; SächsVwVG § 4 Abs. 1; SächsVwVG § 1; GG Art. 13 Abs. 1;

Kontenpfändung nach österreichischem Amtshilfeersuchen wegen Vollstreckung

FG Sachsen, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 8 K 309/10

DRsp Nr. 2010/18632

Kontenpfändung nach österreichischem Amtshilfeersuchen wegen Vollstreckung

1. Vor einer Pfändung von Privatkonten muss nicht als milderes Mittel die Vollstreckung in Sachen versucht werden. 2. Wird die Rechtmäßigkeit einer aufgrund des Ersuchens einer österreichischen Behörde um Amtshilfe durch Vollstreckung durch das FA erfolgten Kontenpfändung bestritten, sind Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses nicht zu prüfen. 3. Art. 4 Abs. 1 Vertrag vom 31.5.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 357) beinhaltet nicht in Abkehr von der spezielleren Vorschrift des Art. 9 Abs. 6 S. 1 des Vertrages die Prüfung eines Vollstreckungstitels nach dem Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates. Nicht die Zulässigkeit des Vollstreckungstitels nach Deutschem Recht, sondern die Zulässigkeit der ersuchten Amts- bzw. Rechtshilfehandlung, mithin die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach dem dafür im Inland einschlägigen Vollstreckungsrecht, im Einklang mit Art. 9 des Vertrages ist zu prüfen.