FG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2006
11 K 579/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1749

Kontoeinrichtungsgebühren; Werbungskosten; Kapitalvermögen; Anschaffungskosten; Kapitalanlagen - Kontoeinrichtungsgebühren keine Werbungskosten bei Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 11 K 579/03

DRsp Nr. 2006/29724

Kontoeinrichtungsgebühren; Werbungskosten; Kapitalvermögen; Anschaffungskosten; Kapitalanlagen - Kontoeinrichtungsgebühren keine Werbungskosten bei Kapitalvermögen

1. Zum Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2. Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten von Kapitalanlagen zählen nicht zu den Werbungskosten. 3. Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über Fondsanteile erbracht werden, sind Anschaffungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger erwarb im Streitjahr für 23.732,04 DM (=12.134 EUR) Fondsanteile über ein Finanzkonzept "X 21" bei der Y Bank AG - Bank -. Daraus erzielte er Einnahmen von ./. 181,87 DM. Die Fondsanteile im Depot der Bank hatten am 31. Dezember 2001 einen Wert von 11.583,19 EUR.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger einmalige Einrichtungsgebühren (inkl. allfälliger Zinsen) in Höhe von 2.330,76 DM, Depotgebühren in Höhe von 24,45 DM und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 111,99 DM geltend. Insgesamt waren dies an Gebühren 2.467,20 DM.

Neben diesen Aufwendungen erzielte der Kläger aus einer Spareinlage der Sparkasse Z Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 870,68 DM.