FG München - Urteil vom 22.09.2005
10 K 1667/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 2 S. 2 ;

Kontoführungsgebühr; Rückwirkende Vereinbarung

FG München, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1667/03

DRsp Nr. 2006/20775

Kontoführungsgebühr; Rückwirkende Vereinbarung

1. Kontoführungsgebühren sind ohne Einzelnachweis der beruflich veranlassten Buchungen und deren Kosten nur in Höhe einer Pauschale von 30 DM als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen. 2. Eine rückwirkende Erhöhung des Mietzinses für bereits abgelaufene Monate ist steuerlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn die rückwirkende Regelung noch während des laufenden Veranlagungszeitraums getroffen wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann und inwieweit Kontoführungsgebühren Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In der am 30. September 2002 beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) eingegangenen ESt-Erklärung 2001 machte der Kläger (Kl) bei seinen nichtselbstständigen Einkünften Kontoführungsgebühren in Höhe von 96 DM geltend. Der Betrag errechnet sich aus dem Ansatz der monatlichen Kontoführungspauschale in Höhe von 8 DM.