BFH - Urteil vom 03.07.1997
IV R 2/97
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2311
BFH/NV 1998, 132
BFHE 184, 104
BStBl II 1997, 742
DB 1997, 2309
DStR 1997, 1846
DStZ 1998, 66
Vorinstanzen:
FG München,

Kontokorrentschuld als Dauerschuld

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen IV R 2/97

DRsp Nr. 1997/8080

Kontokorrentschuld als Dauerschuld

»Besteht eine Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr, so kann eine Dauerschuld auch dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Groß- und Einzelhandel. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Vermögensvergleich. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer u. a. fest, daß im Wirtschaftsjahr 1982/83 das Konto der Klägerin bei der A-Bank an vier Tagen, und zwar dem 12. und 15. November 1982 sowie am 13. und 14. Dezember 1982 ein Guthabensaldo und im übrigen einen Schuldsaldo aufwies. Dieser bewegte sich während des gesamten Wirtschaftsjahres zwischen 1180378 DM und 71667 DM. Der achtniedrigste Kontostand (vgl. Abschn. 47 Abs. 8 Satz 8 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR--) betrug ./. 119455 DM. Der durchschnittliche Zinssatz betrug 11, 85 v.H.

Im Wirtschaftsjahr 1985/86 wies das Konto der Klägerin bei der B-Bank am 14. April 1986 ein Guthaben auf. Im übrigen schwankte der Schuldsaldo zwischen 472097 DM und 10247 DM. Der achtniedrigste Kontostand lag bei ./. 136076 DM; der durchschnittliche Zinssatz betrug 8 v.H.