Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Groß- und Einzelhandel. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Vermögensvergleich. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer u. a. fest, daß im Wirtschaftsjahr 1982/83 das Konto der Klägerin bei der A-Bank an vier Tagen, und zwar dem 12. und 15. November 1982 sowie am 13. und 14. Dezember 1982 ein Guthabensaldo und im übrigen einen Schuldsaldo aufwies. Dieser bewegte sich während des gesamten Wirtschaftsjahres zwischen 1180378 DM und 71667 DM. Der achtniedrigste Kontostand (vgl. Abschn. 47 Abs. 8 Satz 8 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR--) betrug ./. 119455 DM. Der durchschnittliche Zinssatz betrug 11, 85 v.H.
Im Wirtschaftsjahr 1985/86 wies das Konto der Klägerin bei der B-Bank am 14. April 1986 ein Guthaben auf. Im übrigen schwankte der Schuldsaldo zwischen 472097 DM und 10247 DM. Der achtniedrigste Kontostand lag bei ./. 136076 DM; der durchschnittliche Zinssatz betrug 8 v.H.
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