FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.1999
3 V 42/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1063
ZIP 2000, 126

Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 3 V 42/98

DRsp Nr. 2001/2598

Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden

1. Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer Bank ist die Fertigung von Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte der Bankkunden zulässig, sofern die Bankunterlagen nicht stichprobenweise oder "ins Blaue hinein" nach steuerlich relevanten Verhältnissen der Kunden abgesucht werden. Es ist nicht erforderlich, daß die für die Fertigung der Kontrollmitteilungen ausgewerteten eigenen Konten und Geschäftsunterlagen der Bank für deren Besteuerung von Bedeutung sind. Die den Kontrollmitteilungen zugrunde liegenden Geschäfte müssen zudem weder generell noch im konkreten Fall außergewöhnlich sein. 2. Werden Wertpapiergeschäfte durch Zwischenschaltung bankinterner Konten (= Zwischenkonten) anonymisiert und erlangt der Betriebsprüfer seine Kenntnis allein durch Prüfung dieser Zwischenkonten, kann sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung des § 30 a Abs. 3 AO berufen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden fertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden zur Auswertung weitergeben darf.