FG Köln - Urteil vom 06.05.2014
2 K 430/11
Normen:
VersStG § 2 Abs 1; VersStG § 3 Abs 1; VersStG § 1 Abs 1;
Fundstellen:
DB 2014, 12
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1193

Konzerninterne Absicherung des Forderungsausfallrisikos

FG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 430/11

DRsp Nr. 2014/15660

Konzerninterne Absicherung des Forderungsausfallrisikos

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, unterliegt dieser Vorgang der Versicherungssteuer. Die Bezeichnung der Vereinbarung als Ausfallbürgschaft ändert hieran nichts, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

Normenkette:

VersStG § 2 Abs 1; VersStG § 3 Abs 1; VersStG § 1 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin mit verschiedenen Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine so genannte Ausfallbürgschaft ein Versicherungsverhältnis begründen mit der Folge, dass die daraufhin durch die Klägerin vereinnahmten Entgelte der Versicherungsteuerpflicht unterliegen.