FG München - Urteil vom 29.09.1999
9 K 2995/95
Normen:
EStG § 13a ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Korrektur der Bewertung der Tiere eines Landwirts aufgrund einer Erhöhung der Gruppenwerte der Finanzverwaltung; Einkommensteuer 1988, 1989, 1992

FG München, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 9 K 2995/95

DRsp Nr. 2002/12152

Korrektur der Bewertung der Tiere eines Landwirts aufgrund einer Erhöhung der Gruppenwerte der Finanzverwaltung; Einkommensteuer 1988, 1989, 1992

Hat ein Landwirt beim am 1.7.1982 erfolgten Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Betriebsvermögensvergleich den Viehbestand mit den zu niedrigen "alten" Durchschnittswerten der Finanzverwaltung bewertet und wurde der auf dieser Basis ergangene Steuerbescheid bestandskräftig, so darf er die später anerkannten höheren Durchschnittswerte für die Tiere ergebnisneutral in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachholen, in dem dies noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Diese erfolgsneutrale Korrekturmöglichkeit gilt aber nur für solche Tiere, die noch vorhanden sind, nicht also für die Tiere, die erst nach der Umstellung der Gewinnermittlungsart erworben bzw. erzeugt worden sind.

Normenkette:

EStG § 13a ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) die beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich im Wirtschaftsjahr 1981/1982 bzw. 1982/1983 angewandte, auf Vorgaben der Finanzverwaltung beruhende Bewertung in den Streitjahren erfolgsneutral korrigieren kann.