FG München - Urteil vom 30.01.2012
7 K 843/10
Normen:
GewStG § 10a S. 2; GewStG § 35b Abs. 2 S. 3; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 129; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2013, 216

Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung des Messbescheids Übersehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist keine offenbare Unrichtigkeit Verbrauch des Änderungsrechts nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO

FG München, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 7 K 843/10

DRsp Nr. 2012/6052

Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung des Messbescheids Übersehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist keine offenbare Unrichtigkeit Verbrauch des Änderungsrechts nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO

1. Voraussetzung für die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids im Berichtigungswege nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG ist neben der Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Gewerbeverlust, dass diese Änderung zugleich die Voraussetzungen für die Änderung eines Messbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG oder nach §§ 129, 164, 165, 171 ff. AO erfüllt mit Ausnahme des Erfordernisses der steuerlichen Erheblichkeit. 2. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO liegt nicht vor, wenn in der Gewerbesteuererklärung des Organträgers übersehen wurde, den Gewerbeertrag um die phasengleich vereinnahmte Gewinnausschüttung einer gewerbesteuerlichen Organgesellschaft zu korrigieren, um eine Doppelerfassung des Gewerbeertrags zu vermeiden. 3. Wurde dem Antrag des Organträgers folgend der gegen ihn ergangene Gewerbesteuermessbescheid korrigiert, so ist die Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4, 5 AO auch dann verbraucht, wenn der Änderungsbescheid materiell unrichtig ist, weil die Höhe des Gewerbeertrags falsch berechnet wurde.