Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 der Senat entscheidet, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter im Sinne des §
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert hier nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, so dass keine Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommt. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § Abs. nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § Abs. angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 - juris Rn. 8 f.).
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