BFH - Beschluss vom 04.08.2009
V B 26/08
Normen:
AO § 163; AO § 164; AO § 172; AO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1784
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2024/07

Korrektur eigener Pflichtverletzung des Finanzamtes durch Änderung rechtskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitswege; Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren

BFH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen V B 26/08

DRsp Nr. 2009/21331

Korrektur eigener Pflichtverletzung des Finanzamtes durch Änderung rechtskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitswege; Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren

Normenkette:

AO § 163; AO § 164; AO § 172; AO § 227;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) eine Außenprüfung durch, die für die Streitjahre u.a. wegen ungeklärter Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto zu Zuschätzungen führte. Dementsprechend änderte das FA durch Bescheide vom 14. März 2002 u.a. sowohl die Einkommensteuerbescheide als auch die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Am 20. Oktober 2004 erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, in der es die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre änderte und die Einsprüche im Übrigen zurückwies.

Am 10. November 2004 sprach der Kläger im FA bei der Sachbearbeiterin, Frau M, vor und reichte weitere Unterlagen ein. Streitig ist, ob der Kläger am 10. November 2004 einen mündlichen Antrag auf (schlichte) Änderung gemäß § 172 der Abgabenordnung (AO) der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gestellt hat.