BFH - Beschluss vom 24.08.2011
IX B 49/11
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 54
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2036/05

Korrektur einer Urteilsschrift wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Fehlen von Anträgen aus der mündlichen Verhandlung im Tatbestand des Urteils

BFH, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen IX B 49/11

DRsp Nr. 2011/19883

Korrektur einer Urteilsschrift wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Fehlen von Anträgen aus der mündlichen Verhandlung im Tatbestand des Urteils

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Fehlen der (Sach-)Anträge der Beteiligten im Tatbestand seines Urteils vom 16. November 2011 1 K 2036/05 als offenbare Unrichtigkeit korrigiert.

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf allerdings nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist danach nur gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Die Unrichtigkeit kann auch in einer Auslassung bestehen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile eines Urteils oder Beschlusses (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1991 II B 37/91, BFH/NV 1992, 124; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631; vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663) und damit auch die (Sach-)Anträge.