BFH - Urteil vom 10.05.2007
III R 103/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1607
BFH/NV 2007, 1581
BFHE 218, 147
BStBl II 2008, 549
DStRE 2007, 1096
FamRB 2008, 14
FamRZ 2007, 2069
NJW 2007, 3023
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 311/2005

Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG; Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung

BFH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen III R 103/06

DRsp Nr. 2007/12237

Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG; Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung

»1. Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den prognostizierten Beträgen geändert haben.