FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2006
3 K 2141/02
Normen:
AO § 125 Abs. 1 § 129 § 171 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 485

Korrektur eines unzutreffend berücksichtigten Verlustanteils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 2141/02

DRsp Nr. 2007/253

Korrektur eines unzutreffend berücksichtigten Verlustanteils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

1. Im Rahmen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Korrektur von Fehlern i.S. des § 129 AO möglich, die bei der Auswertung des Grundlagenbescheids unterlaufen sind. Das gilt allerdings nicht, wenn eine Änderung nach § 129 AO wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausscheidet. 2. Die Aufgabe, einen Folgebescheid an einen Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt nicht die Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung. Sie reicht nur so weit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt. 3. Ist der Finanzbehörde gelegentlich der Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid ein Fehler unterlaufen, kommt eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn dieser Grundlagenbescheid und ein weiterer Grundlagenbescheid, der zu einer Änderung des Folgebescheids führt, unterschiedliche Beteiligungen betreffen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 § 129 § 171 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1990 noch geändert werden konnte.