BFH - Beschluss vom 31.05.2005
IX B 187/03
Normen:
AO § 174 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1489
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 446/02

Korrektur nach § 174 Abs. 1 AO - widersprüchliche Sachverhaltsbeurteilung

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen IX B 187/03

DRsp Nr. 2005/10844

Korrektur nach § 174 Abs. 1 AO - widersprüchliche Sachverhaltsbeurteilung

Wird die Überlassung einer Wohnung beim Kl. (Wohnungsnutzer) als Arbeitslohn, bei seinem Schwiegervater (Wohnungsüberlasser) hingegen als Selbstnutzung in Form der Überlassung an Angehörige beurteilt, ist keine doppelte Erfassung i. S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich dagegen, dass ihre Nutzung der auf dem Firmengelände des Arbeitgebers gelegenen Wohnung als Arbeitslohn (Sachbezug) des Klägers besteuert, der Mietwert dieser Wohnung aber gleichwohl bei seinem Schwiegervater, dem Geschäftsführer der arbeitgebenden Firma, als Einnahme erfasst worden ist. Sie vertreten die Auffassung, der Begriff "bestimmter Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht geklärt und beantragen, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.