FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2013
4 K 185/12
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 961

Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für Folgejahre

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 185/12

DRsp Nr. 2013/22144

Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für Folgejahre

Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein WG in Vorjahren ist dadurch zu korrigieren, dass der verbleibende Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. Die Korrektur der überhöhten AfA kann nur bezogen auf das WG erfolgen, bei dem sie vorgenommen wurde.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen zu Unrecht vorgenommene Absetzungen für Abnutzung (AfA) durch eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für die restliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts auszugleichen sind. Außerdem ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben streitig.