Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 fertigzustellendes Mehrfamilienhaus in „B-Stadt”. Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM.
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