BFH - Beschluß vom 17.03.1999
X S 13/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1348

Korrektur von AdV-Entscheidungen

BFH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen X S 13/98

DRsp Nr. 1999/8763

Korrektur von AdV-Entscheidungen

Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO ist ein Beteiligter nur befugt, die Änderung oder Aufhebung eines zu einem AdV-Antrag ergangenen Gerichtsbeschlusses zu beantragen, wenn er sich auf veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft. Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine AdV ablehnenden FG-Beschluss nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Gegen den Gewerbesteuerbescheid für 1993, der vom Antragsgegner (Finanzamt --FA I--) am 27. November 1997 dem Antragsteller gegenüber erlassen worden war, hatte dieser Klage mit dem Einwand erhoben, er habe im Zuständigkeitsbereich des FA I keine Betriebsstätte unterhalten. Die Klage ist vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 30. September 1998 unter Hinweis auf § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Begründung abgewiesen worden, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Bescheid des FA II über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und dessen Zerlegung vom 16. April 1997. Einwände hiergegen könnten nur diesem Grundlagenbescheid, nicht aber dem hieran gebundenen Gewerbesteuerbescheid gegenüber geltend gemacht werden.