FG Köln - Urteil vom 11.05.2000
13 K 6555/1997
Normen:
KAGG § 41 Abs. 3 ;

Korrekturposten bei der Ermittlung der anrechenbaren

FG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 6555/1997

DRsp Nr. 2001/1929

Korrekturposten bei der Ermittlung der anrechenbaren

Kapitalanlagegesellschaften haben im Falle einer nachträglichen Änderung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer einen hieraus resultierenden Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung der anrechenbaren Steuern im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung auszugleichen. Ein Vortrag des Korrekturpostens auf die übernächste Ausschüttung ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 3 KAGG nicht zulässig.

Normenkette:

KAGG § 41 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist u. a. an dem Individualfonds BLN 2 beteiligt. Dieser hatte in seiner Steuerermittlung für 1983 irrtümlich die anrechenbare ausländische Quellensteuer um ... DM zu hoch ausgewiesen. Dabei handelte es sich um niederländische Dividendensteuer der Jahre 1978 bis 1982, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL) mit dem zulässigen Steuersatz einbehalten worden war. Die Rückerstattung im Jahre 1983 erfolgte, weil die niederländische Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung aufgab, dass Erstattungen bei Sondervermögen nicht zulässig seien.