FG Münster - Urteil vom 24.04.2012
6 K 1498/11 AO
Normen:
EStG § 36 Abs 2 Nr 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2082
DB 2012, 15
DB 2012, 2495
DStR 2013, 8

Korrespondenzprinzip

FG Münster, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 6 K 1498/11 AO

DRsp Nr. 2012/19101

Korrespondenzprinzip

Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt, aber nicht in voller Höhe abgeführt hat, sind auch dann vollständig auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Jahres anzurechnen, wenn der korrespondierende Arbeitslohn nicht in voller Höhe ausgezahlt, bei der ESt-Veranlagung jedoch in Höhe des zugeflossenen Betrages zuzüglich der bescheinigten Steuerabzugsbeträge erfasst wurde.

Normenkette:

EStG § 36 Abs 2 Nr 2;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob den Klägern (Kl.) aus der Abrechnung zur Einkommensteuer (ESt) 2008 ein höherer Erstattungsbetrag zusteht, weil in der Lohnsteuer(LSt)-Bescheinigung des Arbeitgebers höhere Steuerabzugsbeträge ausgewiesen sind als sie beim Beklagten (Bekl.) bei der Abrechnung tatsächlich berücksichtigt wurden.