Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rechtsanwaltskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die u.a. für das Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Kläger erwarben 1997 jeweils zur Hälfte die Eigentumswohnung L-Allee (Haus IV). Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie einen Kredit bei der Bank C auf.
Aus dem Objekt erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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