FG Köln - Urteil vom 14.08.2008
10 K 1272/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2009, 256
EFG 2008, 1783

Kosten der Aufhebung eines Darlehensvertrages

FG Köln, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 1272/07

DRsp Nr. 2008/18281

Kosten der Aufhebung eines Darlehensvertrages

Kosten, die durch das Verlangen nach Rückzahlung von Darlehenszinsen oder das Verlangen auf Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages entstehen, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rechtsanwaltskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die u.a. für das Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Kläger erwarben 1997 jeweils zur Hälfte die Eigentumswohnung L-Allee (Haus IV). Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie einen Kredit bei der Bank C auf.

Aus dem Objekt erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.