I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
Der ledige in der Wohnung seiner Eltern in A-Stadt mit Zweitwohnsitz gemeldete Kläger absolvierte seit dem Sommersemester 2003 zunächst an der Universität B-Stadt und später an der Universität C-Stadt ein Jurastudium (Erststudium). Er unterhielt am jeweiligen Studienort, an dem er jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet war, eine sog. „Studentenbude” von knapp 25 m².
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge für die Streitjahre 2004 und 2005 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.461,– EUR (2004) und EUR 3.865,– (2005) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit geltend. Hiervon entfielen EUR 4.476,– (2004) bzw. EUR 2.649,– (2005) auf Miete und Strom für die Wohnung am Studienort und EUR 192,– (2004) bzw. EUR 140,– (2005) auf Telefonkosten.
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