BSG - Beschluss vom 04.08.2016
B 1 KR 29/16 B
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 301;

Kosten der KrankenhausbehandlungPrüfung der sachlich-rechnerischen RichtigkeitKeine AuffälligkeitsprüfungKeine Zahlung einer Aufwandspauschale

BSG, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 29/16 B

DRsp Nr. 2017/11909

Kosten der Krankenhausbehandlung Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit Keine Auffälligkeitsprüfung Keine Zahlung einer Aufwandspauschale

1. Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ist keine Auffälligkeitsprüfung i.S. von § 275 Abs. 1c SGB V; das Überprüfungsrecht der KKn auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung und unterliegt einem eigenen Prüfregime. 2. Die Überprüfung der richtigen Kodierung und Abrechnung betrifft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der geforderten Vergütung. 3. Wenn sich auch nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die Abrechnungsgrundlagen nicht erfüllte, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der KK die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den MDK oder das Gericht herauszugeben, erfasst demgegenüber nur die Prüfung aufgrund einer Auffälligkeit. 4. Die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist erfasst demgegenüber nur die Prüfung aufgrund einer Auffälligkeit.