FG Münster - Urteil vom 02.07.2014
12 K 4369/12 Kg
Normen:
EStG § 77 Abs 1 Satz 1;

Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

FG Münster, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 12 K 4369/12 Kg

DRsp Nr. 2014/13251

Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

§ 77 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt auch für das Abzweigungsverfahren. Dem entsprechend sind die Kosten des Vorverfahrens insoweit zu erstatten, als der Einspruch erfolgreich war.

Normenkette:

EStG § 77 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Auf Antrag der Stadt H zweigte die Beklagte das gegenüber dem Kläger für seinen behinderten Sohn M festgesetzte Kindergeld mit Wirkung ab März 2012 in voller Höhe an die Stadt H als Grundsicherungsträger ab.

Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau – die Kindesmutter – Einspruch ein. Bei der Abzweigungsentscheidung zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen des Klägers wurden mit dem Einspruch und einer zweiten Stellungnahme zunächst nur pauschal vorgetragen. Nach Bestellung des Prozessbevollmächtigten bezifferte dieser etwaige Unterhaltsaufwendungen des Klägers im Einzelnen und legte hierzu einzelne Kostenbelege vor.

Die zum Verfahren hinzugezogene Stadt H nahm zu den vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Unterhaltsaufwendungen Stellung und verwies auf den von der Grundsicherung gedeckten Lebensbedarf.