FG Münster - Urteil vom 01.10.2010
11 K 3544/07 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2;

Kosten der Strafverteidigung

FG Münster, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 11 K 3544/07 E

DRsp Nr. 2010/23112

Kosten der Strafverteidigung

Kosten eines Arbeitnehmers bzw. eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zu einer durch einen Dritten begangenen Steuerhinterziehung können bei fehlendem Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder denjenigen aus Kapitalvermögen noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zur durch andere begangenen Steuerhinterziehung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) wird nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit.