Streitig ist, ob Kosten für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zur durch andere begangenen Steuerhinterziehung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) wird nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit.
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