FG München - Urteil vom 18.08.2006
10 K 1832/05
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 1 S. 6 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1752

Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Neubaus; Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 10 K 1832/05

DRsp Nr. 2006/29643

Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Neubaus; Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung

1. Wird ein eigengenutztes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein teilweise vermieteter Neubau errichtet, so gehören die Abbruchkosten des Altbaus zu den Herstellungskosten des Neubaus. 2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebautes Grundstück, welches er nach Feststellung erheblicher Baumängel abbricht und an Stelle des eigentlich geplanten Umbaus einen Neubau errichtet, so sind die Kosten des Abbruchs nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen können im Streitfall weder als außergewöhnlich, noch als zwangsläufig entstanden angesehen werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 1 S. 6 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Abbruchs eines Gebäudes.

I.