FG Münster - Urteil vom 18.07.2012
12 K 3884/11 Kg
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 Satz 1;

Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

FG Münster, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 12 K 3884/11 Kg

DRsp Nr. 2012/17900

Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

Streitet das Kind mit der Familienkasse erfolgreich gegen den Ablehnungsbescheid der Abzweigung des an seinen Vater gezahlten Kindergelds, so sind die Kosten des Einspruchsverfahrens und der Hinzuziehung des Bevollmächtigten über den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG notwendige zu erstattende Kosten.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) beantragte Anfang April 2011 bei der beklagten Familienkasse (Bekl) die Abzweigung des an ihren Vater für sie gezahlten Kindergeldes, weil ihr Vater keinen Unterhalt leiste. Die Bekl lehnte eine Abzweigung nach Anhörung des Vaters ab (Bescheid vom 27. April 2011). Hiergegen erhob die Astin, anwaltlich vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch und legte dar, dass sie nicht im Haushalt ihres Vaters lebe – die Mutter ist verstorben – und dass ihr Vater das Kindergeld teilweise einbehalte. Die Familienkasse zog den Vater zum Einspruchsverfahren hinzu. Dieser widersprach der Darstellung der Klin nicht. Daraufhin entsprach die Bekl dem Abzweigungsantrag der Klin mit Wirkung ab Juni 2011. Das Kindergeld war bis einschließlich Mai 2011 an den Vater ausgezahlt worden.