BFH - Beschluß vom 12.02.2001
X R 41/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 10e Abs. 1 ; FGO § 136 Abs. 2 § 137 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1107

Kosten des Revisionsverfahrens; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen X R 41/00

DRsp Nr. 2001/9173

Kosten des Revisionsverfahrens; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Bei einer Rücknahme der Revision wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiliger Kostenerstattung beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 FGO. Ob diese Kostenfolge zwingend ist, oder ob auch eine hiervon abweichende Kostenentscheidung aufgrund von § 137 Satz 2 FGO in Betracht kommt, bleibt offen. 2. Übertragen Eltern ihrem Sohn eine zu dessen eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung unter teilweiser Stundung des Kaufpreises, sind die monatlichen Zinszahlungen für den bis zum Ableben der Eltern gestundeten Kaufpreis keine abziehbaren Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG), sondern mit ihrem Barwert in die Bemessungsgrundlagen nach § 10 e Abs. 1 EStG einzubeziehende AK.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 10e Abs. 1 ; FGO § 136 Abs. 2 § 137 Abs. 2 ;

Gründe:

Bei einer Rücknahme der Revision wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter --wie im Streitfall-- Kostenerstattung beantragt (§ 144 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 FGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten zu tragen.