BFH - Beschluss vom 21.06.2012
X E 3/12
Normen:
GKG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1618

Kosten einer als Nichtzulassungsbeschwerde behandelten sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen X E 3/12

DRsp Nr. 2012/16749

Kosten einer als Nichtzulassungsbeschwerde behandelten „sofortigen Beschwerde“ gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts

NV: Von der Erhebung von Kosten kann bei einer unrichtigen Behandlung der Rechtssache nur dann abgesehen werden, wenn ein erkennbares Versehen gegeben ist oder offensichtlich gegen eindeutige Vorschriften verstoßen wurde.

Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 GKG dar, wenn der Bundesfinanzhof eine „sofortige Beschwerde“ des Steuerpflichtigen gegen ein Urteil des Finanzgerichts als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt und diese mangels Postulationsfähigkeit zurückweist. Die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten sind daher nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war darauf hingewiesen worden, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne, für die Vertretungszwang bestehe.