LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2021
L 9 KR 190/18
Normen:
SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 76/16

Kosten einer KrankenhausbehandlungZusatzentgelt ZE 84.02 für die Gabe von Apherese-ThrombozytenkonzentratenPrüfungsrecht von Krankenkassen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 190/18

DRsp Nr. 2022/16033

Kosten einer Krankenhausbehandlung Zusatzentgelt ZE 84.02 für die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentraten Prüfungsrecht von Krankenkassen

Krankenkassen können die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen jederzeit überprüfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 301;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 836,54 Euro (Zusatzentgelt ZE 84.02 für die Gabe zweier Apherese-Thrombozytenkonzentrate).

Die Klägerin ist ein zugelassenes Plankrankenhaus. In der Zeit vom 13. Mai 2011 bis zum 19. Mai 2011 behandelte sie die im Jahre 1951 geborene Frau Sch., eine Versicherte der Beklagten. Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen Gelbsucht und Leberzirrhose. Zu Behandlung der Versicherten wurden unter anderem zwei Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) transfundiert.