Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten hinsichtlich des Jahres 2018 um die Anerkennung der Kosten einer Liposuktion in Höhe von EUR 52.105 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Versorgungsbezüge, eine Altersrente und Kapitaleinkünfte, zusammen erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz vom 17.08.2018 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 festgelegt. Es wurde festgestellt, dass die Psychische Krankheit einen Grad von 50 bedinge. Die Gesundheitsstörung Lymphödem Bein rechts, Autoimmuntheyreoiditis und Lymphödem Bein links habe nicht berücksichtigt werden können, da sie keinen Grad der Behinderung von wenigstens 10 bedinge (Bl. 55 ESt-Akte).
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