I.
Streitig ist der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Teilnahme an verschiedenen Tanzfortbildungsveranstaltungen durch die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 (Hinweis auf die Aufstellungen der Klägerin auf S. 3 f. der Klagebegründung, Bl. 12 f. FG-Akte).
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sportlehrerin an einem privaten Gymnasium.
In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1993 und 1994 machte sie Aufwendungen i.H.v. 2.941,20 DM und 4.614 DM erfolglos als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ihr gegen die ESt-Bescheide 1993 und 1994 eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 15. Dezember 1997 zurückgewiesen (Bl. 1-8 ESt-Akten).
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