BFH - Beschluss vom 06.02.2007
I B 88/05
Normen:
FGO § 135 § 139 Abs. 4 § 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1148

Kosten eines Beigetretenen

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen I B 88/05

DRsp Nr. 2007/7645

Kosten eines Beigetretenen

1. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.2. Es besteht kein Anlass, die für Beigeladene geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Kostenrisikos und der Kostenerstattung auf den Beigetretenen zu erstrecken.3. Die kostenrechtliche Stellung des Beigetretenen bestimmt sich nach den allgemeinen für Verfahrensbeteiligte geltenden Vorschriften, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs in der Kostenentscheidung bedarf.

Normenkette:

FGO § 135 § 139 Abs. 4 § 143 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Streitfall geht es um die Frage, ob ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin zu ergänzen ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten des Beigetretenen trägt.