1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 30.03.2012 wird die Einkommensteuer 2007 auf 21.711 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig sind Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Anerkennung von Aufwendungen anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen.
I.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 und 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
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