FG Hamburg - Urteil vom 05.07.2006
1 K 87/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 526
EFG 2007, 25

Kosten eines Erststudiums und zwecks Studienplatzerlangung vorgeschalteten Auslandsaufenthaltes als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 1 K 87/05

DRsp Nr. 2006/24627

Kosten eines Erststudiums und zwecks Studienplatzerlangung vorgeschalteten Auslandsaufenthaltes als Werbungskosten

1. Kosten eines Erststudiums können vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Die ernsthafte und objektiv belegte Absicht, eine konkret umrissene Ausbildung zu absolvieren um danach eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit zu beginnen, kann einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen Kosten und späteren Einkünften herstellen. 2. Steht die berufliche Veranlassung der Kosten des Studiums danach fest, kann nach Würdigung des konkreten Einzelfalls auch der Aufwand eines dem Studium vorgelagerten Auslandsaufenthaltes als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er eindeutig zum Zweck der Erlangung von Zusatzqualifikationen betrieben wird, welche nach den Zulassungs- und Auswahlkriterien der Hochschule nachweislich für den konkret erstrebten Studienplatz obligatorisch sind. 3. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen privaten Schwerpunkt vor, sind Auslandsaufenthalte, denen offenkundig primär ein beruflicher Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Die Reise- und Aufenthaltskosten sind damit - neben reinen Ausbildungskosten, wie z.B. Kursgebühren - dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig.