VGH Bayern - Urteil vom 06.05.2021
4 B 20.2596
Normen:
BayFwG Art. 28; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) Spiegelstrich 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1266
DÖV 2021, 799
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 18.846

Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Durchführung von Absicherungsmaßnahmen während der Bergung eines in einem See verunfallten Ultraleichtflugzeugs

VGH Bayern, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 4 B 20.2596

DRsp Nr. 2021/8965

Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Durchführung von Absicherungsmaßnahmen während der Bergung eines in einem See verunfallten Ultraleichtflugzeugs

Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr nach Art. 28 BayFwG sind Abgaben im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG mit der Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO gilt. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB ist nicht anwendbar.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayFwG Art. 28; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) Spiegelstrich 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Durchführung von Absicherungsmaßnahmen während der Bergung eines in einem See verunfallten Ultraleichtflugzeugs.