FG Münster - Urteil vom 24.02.1999
13 K 3108/98 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten

FG Münster, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 3108/98 E

DRsp Nr. 2002/18132

Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten

Kosten eines berufsbegleitenden Studiums zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Schwerpunkt Bankwirtschaft sind bei einem als Bankkaufmann tätigen Steuerpflichtigen als Kosten der Berufsausbildung zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.