I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1996 Kosten für einen Prozeß zur Feststellung der Vaterschaft und zur Zahlung von Kindesunterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen darf.
Der Prozeß betraf das nichteheliche, am ... 1996 geborene Kind A. B. In diesem Prozeß stellte das Amtsgericht X im Endurteil vom ... 1996 die Vaterschaft des Klägers fest und verurteilte ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, weist einen Betrag von 3.000 DM aus.
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