FG München - Urteil vom 24.10.2000
6 K 1641/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; BGB § 1600a;
Fundstellen:
EFG 2001, 141

Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 1641/99

DRsp Nr. 2001/2039

Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Kosten für einen Zivilprozess, in dem nach einer sereologischen Untersuchung die Vaterschaft des Klägers festgestellt und der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Kläger zuvor bestehende "begründete Zweifel" an seiner Vaterschaft behauptet, diese Behauptung aber nicht durch einen substantiierten Sachvortrag untermauert. 2. Zur "Zwangsläufigkeit" von Kosten eines Zivilprozesses.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; BGB § 1600a;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1996 Kosten für einen Prozeß zur Feststellung der Vaterschaft und zur Zahlung von Kindesunterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen darf.

Der Prozeß betraf das nichteheliche, am ... 1996 geborene Kind A. B. In diesem Prozeß stellte das Amtsgericht X im Endurteil vom ... 1996 die Vaterschaft des Klägers fest und verurteilte ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, weist einen Betrag von 3.000 DM aus.