Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1475 Euro festgesetzt.
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Das LSG hat mit Urteil vom 19.11.2019 die Verurteilung der beigeladenen Krankenkasse durch das SG, an das klagende Rettungsdienstunternehmen 1475 Euro für die Kosten eines vom beklagten Krankenhaus veranlassten Intensiv-Verlegungstransports ihrer Versicherten zu zahlen, bestätigt.
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