FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.04.2007
3 K 173/06
Normen:
EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten; Zusammenhang mit Einnahmen aus angestrebter Berufstätigkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 173/06

DRsp Nr. 2007/13358

Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten; Zusammenhang mit Einnahmen aus angestrebter Berufstätigkeit

Aufwendungen für ein nach Abschluss des Erststudiums begonnenes Zweitstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn objektiv feststellbar ist, dass die Aufwendungen in hinreichend konkretem Zusammenhang mit einer nach Abschluss des Zweitstudiums angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ein solcher Zusammenhang lag im Streitfall bei einer Lebensmittelchemikerin vor, die beabsichtigte, nach Abschluss ihres Zweitstudiums der Vor- und Frühgeschichte sowie einer inzwischen absolvierten Forschungstaucherausbildung eine Tätigkeit als Archäologin aufzunehmen.

Normenkette:

EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Hochschulstudium der Vor- und Frühgeschichte und einen Tauchlehrgang Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die im Jahre 1967 geborene Klägerin hat am 14. Juli 1988 das Studium an der Ingenieurschule für Milchwirtschaft in der Fachrichtung Technologie der Milchverarbeitung abgeschlossen.