1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Parteien streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Kleidung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren aus einer Tätigkeit als Steuerfachangestellter. Er wurde beim beklagten Finanzamt (FA) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
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