FG München - Urteil vom 10.07.2014
15 K 1016/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1482

Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten kein Werbungskosten

FG München, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 1016/12

DRsp Nr. 2014/13757

Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten kein Werbungskosten

1. Die Kleidung eines Steuerfachangestellten ist keine typische Berufskleidung i. S. d. Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist. 2. Eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung anhand der Arbeitszeit ist dem Gericht nicht möglich, da der Gesetzgeber den Abzug auf typische Berufskleidung beschränkt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Kleidung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren aus einer Tätigkeit als Steuerfachangestellter. Er wurde beim beklagten Finanzamt (FA) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.