FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 21.06.2000
9 K 440/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 3 ;

Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 9 K 440/99

DRsp Nr. 2001/1300

Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine außergewöhnliche Belastungen

1. Die Kosten für einen Zivilprozess sind nur in besonderen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, etwa wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 2. Soweit gegen den früheren Arzt Schmerzensgeldansprüche eingeklagt werden sollen, weil er trotz Beschwerden der Klägerin deren Brustkrebserkrankung nicht erkannt hatte, zum Zeitpunkt der späteren Operation auch schon die Lymphknoten befallen waren und deswegen Bestrahlungen sowie eine Chemotherapie durchgeführt werden mussten, sind die Prozesskosten nicht "zwangsläufig" entstanden.