FG Köln - Urteil vom 18.12.2006
7 K 1426/06
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 6 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1014
EFG 2007, 1022

Kosten für Besuchsfahrten

FG Köln, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 7 K 1426/06

DRsp Nr. 2007/6441

Kosten für Besuchsfahrten

Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie sind außergewöhnlich, wenn sie ihrer Art. und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Vorgänge der Lebensführung und damit verbundene Aufwendungen sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen. Aufwendungen wie Fahrtkosten, die durch den persönlichen Umgang des Steuerpflichtigen mit seinen Kindern entstanden sind, sind daher nicht als außergewöhnlich anzusehen, da sie durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs in typisierender Weise abgegolten sind.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 6 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten des Klägers für Besuchsfahrten zu den bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern im Streitjahr 2003 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind oder ob sie mit dem allgemeinen Kinderlastenausgleich abgegolten werden.

Der Kläger ist seit dem ... 2002 geschieden. Aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammen die beiden Kinder ..., geboren 1992, und..., geboren 1995. Die Kinder leben bei der Mutter in ...