Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten des Klägers für Besuchsfahrten zu den bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern im Streitjahr 2003 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind oder ob sie mit dem allgemeinen Kinderlastenausgleich abgegolten werden.
Der Kläger ist seit dem ... 2002 geschieden. Aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammen die beiden Kinder ..., geboren 1992, und..., geboren 1995. Die Kinder leben bei der Mutter in ...
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