Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14.06.2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
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