FG Hamburg - Urteil vom 06.07.2000
VII 183/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Kosten für den Erwerb der Tauchlehrerlizenz nicht

FG Hamburg, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII 183/97

DRsp Nr. 2001/1671

Kosten für den Erwerb der Tauchlehrerlizenz nicht

Aufwendungen für den Erwerb der Tauchlehrerlizenz sind nicht als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) abziehbar, wenn sich die Absicht des Steuerpflichtigen, diesen Beruf auch auszuüben, nicht aufgrund objektiver Erkenntnisse so weit manifestiert hat, dass nach dem zu erwartenden Geschehensablauf mit der Ausübung zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Tauchlehrer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind.

Die 1955 und 1956 geborenen Kläger befinden sich in ungekündigten Arbeitsverhältnissen als Sozialversicherungsangestellte. Der Kläger ist bei der Krankenkasse A angestellt und erhielt im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Die Klägerin ist bei der Betriebskrankenkasse B der Y AG angestellt und erhielt im Streitjahr als Teilzeitangestellte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM.