FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2007
3 K 2099/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Kosten für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 2099/03

DRsp Nr. 2007/15052

Kosten für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden als außergewöhnliche Belastung

1. Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG bei einem unverschuldet eingetretenen Schaden an einem Vermögensgegenstand ist u.a., dass dieser für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist. Eine Grundstücksmauer gehört nicht zum lebensnotwendigen Bereich. 2. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Zu dem üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen einbezieht.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm beschädigten Grundstücksmauer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.