FG Münster - Urteil vom 23.07.2015
6 K 93/13 E
Normen:
GG Art 3 Abs 1; EStG § 33 Abs 1;

Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht zwangsläufig

FG Münster, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 93/13 E

DRsp Nr. 2015/18471

Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht zwangsläufig

Lebt eine unfruchtbare Frau mit einer anderen Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft, kann sie Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen, da ihre Kinderlosigkeit keine ausschließliche Folge ihrer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit ist.

Normenkette:

GG Art 3 Abs 1; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin lebte im Streitjahr mit einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft in Deutschland. Eine eingetragene Partnerschaft bestand im Streitjahr noch nicht. Die Klägerin konnte aufgrund einer primären Sterilität (Unfruchtbarkeit) ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Aus diesem Grund ließ sie sich ab 2010 durch verschiedene medizinische Maßnahmen behandeln, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.