FG München - Urteil vom 10.06.2005
8 K 1515/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 1515/04

DRsp Nr. 2006/29609

Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (hier: Planung zweier Hallen, tatsächlich gebaute dritte Halle unterscheidet sich lediglich in den Größenverhältnissen, den Nutzflächen, dem umbauten Raum und den Baukosten).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1995 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH.

Im Jahre 1993 erwarb er von der Gemeinde B die Bauparzelle Nr. 3 mit einer Gesamtfläche von 3.442 qm im Gewerbegebiet Auerbach mit der Auflage, dass innerhalb von fünf Jahren ein Betriebsgebäude errichtet werde.