FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.2014
4 K 2523/09
Normen:
UmwStG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1110

Kosten für die Rechtsberatung sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 UmwStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 2523/09

DRsp Nr. 2014/7474

Kosten für die Rechtsberatung sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 UmwStG

Kosten für die Rechtsberatung, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs bezieht, sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, da sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst veranlasst sind.

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens, die bis zum Erlass des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2013 angefallen sind, werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Jeder Beteiligte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.

Die nach dem 16. Januar 2013 angefallenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UmwStG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Entstrickungsgewinns der Klägerin (Klin) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Die Klin hatte zunächst einen Kommanditanteil an der X GmbH & Co. KG inne. Diesen brachte sie am 26. September 1996 in die Y (Y) GmbH/A ein. Als Gegenleistung für die Einbringung erhielt sie Geschäftsanteile an der Y GmbH. Im Rahmen des späteren Formwechsels der Y GmbH in die Y AG erhielt die Klin 363.060 Aktien Y AG im Tausch gegen die GmbH-Anteile.